Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 11.12.2023 – L 13 R 563/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 04.10.2021 – L 5 R 337/20Zitiert von 2
- BSG, 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RGesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der NachzahlungZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 – L 10 R 2182/16Zitiert von 2
- BSG, 17.05.2001 – B 12 RJ 1/01 RZitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2001 – L 1 RA 89/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 3 R 316/18
- BSG, 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene AlterssicherungZitiert von 4
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 4/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der BeiträgeZitiert von 3
91 Entscheidungen zu § 197 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/197#abs-1 (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/197#abs-2 (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/197#abs-3 (3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/197#abs-4 (4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.